Der Widerspruch führt zu einer sofortigen Gutschrift des abgebuchten Betrages. Dabei wird das Wertstellungsdatum der Lastschrift – also der Tag, an dem die Abbuchung erfolgt ist – berücksichtigt und rückwirkend korrigiert. Mit dem Widerspruch werden deshalb auch alle erlittenen Zinsnachteile korrigiert.
Der Widerspruch gegen eingelöste Lastschriften muss binnen einer bestimmten Frist erfolgen. Beim gewöhnlichen deutschen Lastschriftverfahren beläuft sich diese auf sechs Wochen nach dem Tag der Abbuchung beziehungsweise – bei einigen Banken – auf sechs Wochen nach dem Rechnungsabschluss. Bei der neuen grenzüberschreitenden SEPA-Lastschrift ist für den Widerspruch ein Zeitfenster von acht Wochen vorgesehen.
Um sich gegen ungerechtfertigte Abbuchungen wirksam zu schützen, sollten Bankkunden am besten einmal im Monat ihre Kontoauszüge kontrollieren. Vorsicht ist angebracht, wenn gegen eine bestimmte Rechnung nicht dem Grunde, sondern nur der Höhe nach Einwände bestehen.
Dies kann etwa bei der Telefon- oder Mobilfunkrechnung der Fall sein. Dann sollte vor dem Widerspruch gegen die Lastschrift der Einwand schriftlich an den betreffenden Zahlungsempfänger gerichtet werden. Nach der Lastschriftrückgabe muss der unstrittige Betrag dann sofort überwiesen werden, damit durch Sperrungen oder ähnliches nicht zusätzliche Unannehmlichkeiten und Kosten entstehen.
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