Berufsunfähigkeitsversicherung: Was bedeutet die Schweigepflichtklausel?

zurück zur Übersicht

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Angelegenheit bereits ein klares Urteil gefällt: Wer eine Schweigepflichtentbindung bei seiner Versicherung unterschreiben muss, um überhaupt eine Police zu bekommen, wird nach richterlicher Auffassung in seinem Persönlichkeitsgrundrecht eingeschränkt.

Antragsteller können wählen
Aufgrund des Urteils des BVG haben die Versicherungsgesellschaften schnell reagiert und die Vertragsformulare geändert. Nun kann jeder Antragsteller wählen, ob er sich für eine umfassende Schweigepflichtentbindung oder für eine Einzelermächtigung entscheidet. Weist eine Police diese Auswahlmöglichkeit nicht auf, darf die Berufsunfähigkeitsversicherung keinen Gebrauch von der umfassenden Schweigepflichtentbindung machen.

Tücken der Einzelfallermächtigungen
Ist jedoch der Ernstfall eingetreten und lagen dem Versicherer nicht alle erforderlichen Einzelfallermächtigungen vor, können nicht alle Umstände, die zur Rentenzahlung führen, sofort geklärt werden. So kann die Versicherung erst einmal die Leistung ablehnen. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer im Grunde die umfängliche Schweigepflichterklärung unterschreiben muss, um zeitnah in den Genuss einer Berufsunfähigkeitsrente zu gelangen.

Datenflut muss nicht sein
Nicht immer ist es erforderlich, dass der Arzt uneingeschränkt alle Patientendaten sofort an die Versicherung weiter leitet. Dieses Procedere wird zwar durch eine Kopie der kompletten Krankenakte erleichtert. Der Arzt sollte jedoch nur diejenigen Zeiträume abdecken, auf die sich die Nachfragen der Versicherer konkret beziehen. Übrigens: Nicht jede Versicherung nimmt eine Arztanfrage vor. Es gibt auch Fälle, in denen sich die Versicherungen auf spezielle Angaben zur Gesundheit oder gezielt auf Auskünfte zu einem bestimmten Sachverhalte beschänken.

Verwandte Artikel

 
Kommentar schreiben 
Name (Nickname):*
E-Mail (wird nicht veröffentlicht):*
Website:
Summe von 10 + 3 ?:*
* Pflichtfelder Datenschutzrichtlinie