Ratenkredit: Arbeitslos – Restschuldversicherung übernimmt Raten

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Damit der Versicherungsfall – also die versicherte Arbeitslosigkeit – festgestellt wird, muss der Versicherungsnehmer unverschuldet arbeitslos werden. Dies kann infolge einer Kündigung durch den Arbeitgeber, zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung oder im Rahmen einer einvernehmlichen Trennung infolge eines Kündigungsschutzprozesses der Fall sein. Kündigt der Kreditnehmer selbst oder läuft ein befristetes Arbeitsverhältnis planmäßig aus, zahlt die Versicherung nicht.

In der Regel werden die fälligen Raten nur dann übernommen, wenn der Kreditnehmer Arbeitslosengeld erhält und auf der Suche nach einer neuen Stelle ist. Wird die Zahlung von Arbeitslosengeld nur aufgrund fehlender Bedürftigkeit verweigert, zahlen die Versicherungen allerdings trotzdem.

Wiederholte Arbeitslosigkeit während der Kreditlaufzeit ist bei den meisten Policen versichert. Die zwischen zwei Phasen der Erwerbslosigkeit ausgeübte Tätigkeit muss allerdings für mindestens sechs Monate und über mindestens 15 Stunden in der Woche beim selben Arbeitgeber ausgeübt worden sein.

Kreditnehmer sollten unbedingt beachten, dass viele Policen eine Karenzzeit vorsehen. Bei Arbeitslosigkeit beträgt diese meist drei Monate. Während der Karenzzeit werden keine Leistungen gezahlt.

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