Die Vertragsbedingungen der meisten Restschuldversicherungen setzen die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit „aus wirtschaftlichem Grund“ voraus. Die Definition des wirtschaftlichen Grundes erfolgt häufig über die Einnahmen. So wird etwa vorausgesetzt, dass die Einkünfte vor Steuern über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht mehr als ein Fünftel der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung betragen.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird regelmäßig vom Gesetzgeber angehoben. Im Jahr 2008 belief sie sich auf 63.800 Euro.
Zusätzlich muss eine Meldung bei der Bundesagentur nachgewiesen werden. Die meisten Restschuldversicherungen zahlen nicht sofort bei der Feststellung des Versicherungsfalls. Oft ist eine Karenzzeit von drei Monaten vorgesehen, während der keine Leistungen erfolgen. In den ersten Monaten nach der Geschäftsaufgabe müssen die fälligen Raten deshalb aus eigener Tasche bezahlt werden.
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