Berufsunfähigkeitsversicherung: Gesetzlichen Leistungen bei Berufsunfähigkeit

zurück zur Übersicht

Die Rentenreform, die seit Jahresbeginn 2001 gilt, weist enorme Abstriche für die Betroffenen auf, sodass es im Grunde keine Berufsunfähigkeitsrente mehr gibt. Vielmehr sind die gesetzlichen Rentenversicherungsträger dazu übergegangen, eine reduzierte Erwerbsminderungsrente zu zahlen. Versicherte, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, stoßen zwangsweise auf Versorgungslücken, denn diese Gruppe hat keinerlei Anspruch auf einen Berufsunfähigkeitsschutz vom Staat.

Doch was bedeutet die Reform konkret für Berufsunfähige? Wer vor dem 1. Januar 1961 geboren ist, hat zwar noch einen Anspruch auf die klassische Berufsunfähigkeitsrente. Er bekommt jedoch nur die Hälfte der Rente ausgezahlt, wenn der Fall einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Über die Höhe der Rentenzahlung entscheidet maßgeblich die Fähigkeit, wie viele Stunden täglich noch gearbeitet werden kann. Überhaupt keinen Rentenanspruch hat derjenige, der wenigstens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Hier gilt zwar die Berufs-, jedoch nicht die Erwerbsunfähigkeit. Wer zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält, abhängig von der Stundenzahl, eine Erwerbsminderungsrente von bis zu 50 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Nur wenn täglich weniger als drei Stunden gearbeitet werden kann, wird die volle Rente ausgezahlt.

Strenge Vorgaben für die Erwerbsminderungsrente
Bevor eine Rentenzahlung in Kraft tritt, muss der erwerbsunfähig gewordene Arbeitnehmer zunächst hohe Hürden überwinden. Ärztliche Befunde müssen belegen, wie weit die Berufsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Tatsache, dass nahezu die Hälfte aller gestellten Anträge abgelehnt wird, verdeutlicht, wie wichtig es ist, mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vorzusorgen.

Verwandte Artikel

 
Kommentar schreiben 
Name (Nickname):*
E-Mail (wird nicht veröffentlicht):*
Website:
Summe von 1 + 5 ?:*
* Pflichtfelder Datenschutzrichtlinie