Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte gilt, dass die komplette wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wird. Alle Einnahmen, die für den Lebensunterhalt dienen, werden herangezogen, und zwar ohne Berücksichtigung der steuerlichen Behandlung. Dieser Personenkreis muss zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen entrichten. Dazu gehören unter anderem Mieteinnahmen, Einnahmen aus Verpachtungen und Kapitalvermögen.
Jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze
Krankenkassenbeiträge wie auch die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung werden nur bis zu einer fest definierten Obergrenze des Einkommens berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze wird Jahr für Jahr an die Lohn- und Gehaltsentwicklung aller Versicherungsnehmer angepasst. Im laufenden Jahr (2009) liegt diese Beitragsbemessungsgrenze bei 44.100 Euro, bezogen auf das komplette Jahr, wobei sich monatlich eine Summe von 3.675 Euro ergibt.
Einheitlicher Beitragssatz seit 1. Januar 2009
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird seit Jahresbeginn 2009 ein einheitlicher Beitragssatz erhoben, der von der Regierung per Rechtsverordnung festgesetzt wurde. Er lag seit diesem Zeitpunkt bei 15,5 Prozent, wurde allerdings am 1. Juli 2009 auf 14,9 Prozent abgesenkt.
Grundprinzip der Sozialversicherung: gemeinsame Beitragsfinanzierung
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam finanziert. Für Rentenbezieher gilt, dass die aus der Rente zu bemessende Summe von Rentnern und Rentenversicherungsträgern gemeinsam gezahlt werden müssen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung tragen Rentner alleine.

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