In dem Protokoll soll aufgeführt werden, über welche Kenntnisse im Hinblick auf bestimmte Anlagesegmente der Kunde bereits verfügt und was seine Anlageziele sind. Darüber hinaus soll festgehalten werden, welche Produkte der Berater im Gespräch empfohlen hat und aus welchen Gründen er ein bestimmtes Angebot für geeignet hielt. Darüber hinaus muss dokumentiert werden, welche Informationen dem Bankkunden zur Einsicht vorgelegt beziehungsweise mit nach Hause gegeben worden sind. Der Teufel steckt jedoch im Detail.
Das Protokoll soll dazu dienen, Anlegern im Fall einer offensichtlichen Falschberatung bessere Beweismöglichkeiten mit an die Hand zu geben. Diese Funktion kann allerdings nur erfüllt werden, wenn sich die Dokumentation mit dem tatsächlichen Inhalt des Beratungsgesprächs deckt. Genau dieser Punkt verlangt von den Anlegern Eigeninitiative. Möglicherweise führen Banken Informationen als erteilt auf, die gar nicht realisiert wurden.
Ein Beispiel: Fragt ein Anleger nach einer sicheren Geldanlage und findet sich im Protokoll die Vorlage eines Dokuments mit der Bezeichnung „Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapiere“ kann dies je nach künftiger Rechtsprechung bereits ausreichen, um die Bank vor jeglichen Forderungen zu schützen.
Verwandte Artikel

RSS-Feed abonnieren zum Thema
