Jeder Versicherungsnehmer, ob mit oder ohne Zusatzpolice, kann von allen erforderlichen Leistungen profitieren. In dringenden Fällen übernimmt sogar der Chefarzt selbst die Behandlung. Doch wer von vornherein eine Chefarztbehandlung wünscht, kann sich mit Leistungen aus einer Zusatzversicherung dieses Extra sichern. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) legt dabei die Richtwerte fest. Jedoch dürfen Chefärzte für Behandlungen von Privatversicherten wie auch Kassenversicherten mit Zusatzpolice über den einfachen Gebührensatz hinaus abrechnen. Dieser orientiert sich an der individuellen ärztlichen Leistung.
GOÄ: für Chefärzte ein Mehrfaches an Honorar möglich
Der Chefarzt kann innerhalb der Gebührenordnung, beispielsweise für einen komplizierten Eingriff, bis zum 3,5-fachen Satz abrechnen. Jedoch muss er dies auch medizinisch begründen. In einigen Fällen ist es auch möglich, mit dem Patienten eine gesonderte Honorarvereinbarung zu treffen, die dann eine Gebührenabrechnung einschließt, die über den 3,5-fachen Höchstsatz hinaus geht.
Private Honorarvereinbarungen orientieren sich an Vertragsbedingungen
Sind Rechnungen zu erwarten, die auch oberhalb der Höchstsätze liegen, muss eine private Vereinbarung mit dem Patienten über dieses Honorar getroffen werden. Die private Versicherung geht jedoch nur dann in Leistung, wenn die Vertragsbedingungen dies ausdrücklich zulassen und auf eine Höchstgrenze verzichten. Die Notwendigkeit muss medizinisch begründet werden, weil ansonsten der Patient einen Teil der Kosten aus der eigenen Tasche zahlen muss.

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