Bis zum Ende des Jahres 2008 war diese Regelung schon einmal maßgebend gewesen. Die Anspruchsdauer betrug damals 78 Wochen innerhalb einer Zeitspanne von drei Jahren für dieselbe Krankheit. Zum Jahresbeginn 2009 war diese Regelung abgeschafft worden. Selbstständige mussten sich stattdessen über einen entsprechenden Wahltarif zusätzlich absichern.
Nachdem diese Regelung viel Kritik ausgelöst hatte, wird seit August 2009 wieder die Option bei der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten, über den ermäßigten Beitragssatz für Selbstständige in Höhe von 14,3 Prozent für einen zusätzlichen Schutz sorgen zu können. Wer bereit ist, den allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,9 Prozent zu zahlen, kann als Selbstständiger wieder von einem Krankengeld nach dem 42. Kalendertag einer Arbeitsunfähigkeit in Anspruch nehmen.
Die seit Januar 2009 vereinbarten Zusatztarife haben mit der gesetzlichen Neuregelung am 31. Juli 2009 ihre Gültigkeit verloren. Spätestens bis zum 30. September mussten Selbstständige bei ihrer Kasse beantragen, wieder Krankengeld über den allgemeinen Beitragssatz beziehen zu wollen. Auf diese Weise können Selbstständige finanzielle Engpässe bei einer langen Erkrankung auffangen.
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