Ratgeber: Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

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Welche Leistungen im Einzelnen vom Versicherten in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht nur vom Sozialmedizinischen Dienst geprüft, sondern auch in Pflegestufen unterteilt. Diese sind vom Gesetzgeber festgelegt, damit unterschiedliche Anforderungen von Pflegebedürftigen Rechnung getragen wird. Mit diesen drei Pflegestufen sind auch Höchstbeträge für die zu erbringenden Leistungen definiert. In die Pflegestufe 1 wird der Betroffene eingestuft, der erheblich pflegebedürftig ist. Schwerpflegebedürftige werden der Pflegestufe 2 zugeordnet. Zur Pflegestufe 3 schließlich gehören Schwerstpflegebedürftige.

Geld- und Sachleistungen
Die hauswirtschaftliche Versorgung wie auch die Grundpflege eines Pflegebedürftigen wird durch die Pflegeversicherung finanziert. Sach- und Geldleistungen können auch kombiniert beantragt werden. Zusätzlich bieten Krankenkassen Pflegekurse für pflegende Angehörige an, stellen Pflegehilfsmittel und technische Hilfen zur Verfügung sowie gewährleisten einen Zuschuss für eine pflegegerechte Gestaltung der Wohnung des Hilfebedürftigen.

Pflegegeld häusliche und stationäre Pflege
Werden Pflegeleistungen im ambulanten Bereich, also im eigenen Haus in Anspruch genommen, zahlt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld in Höhe von 225 EUR für die Pflegestufe 1, 430 EUR in der zweiten Pflegestufe 2 und 685 EUR in der Pflegestufe 3. Kann die Pflege nicht von Angehörigen übernommen werden, kann der Pflegebedürftige auch einen professionellen Dienst wie beispielsweise eine Sozialstation in Anspruch nehmen. Die Pflegekassen zahlen für diese Pflegesachleistung für die Pflegestufe 1 440 EUR, für die Pflegestufe 2 1.040 EUR und für die Stufe 3 1.510 EUR. Für Härtefälle werden bis zu 1.918 Euro gezahlt.

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