Versicherte, die sich dauerhaft nicht mehr eigenständig versorgen können und dies aller Voraussicht nach für wenigstens sechs Monate, erhalten Pflegeleistungen. Die Pflegebedürftigkeit muss ärztlich diagnostiziert und ein Antrag auf Leistungen gestellt werden. Jeder gesetzlich Versicherte hat einen Anspruch darauf, wenn vor der Antragstellung eine Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren bei einer Pflegekasse nachgewiesen werden kann.
Die Pflegeversicherung ist grundsätzlich eine Pflichtversicherung und folgt der Krankenversicherung. Konkret bedeutet dies, dass derjenige, der bei einer der zahlreichen deutschen Krankenkassen gesetzlich krankenversichert ist, der sozialen Pflegeversicherung angehören muss. Gleiche Bedingungen gelten für alle mitversicherten Angehörigen. Parallel dazu müssen Privatversicherte einen Police für die private Pflegeversicherung abschließen.
Besonderheiten der Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung soll das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit absichern und dem Pflegebedürftigen unter anderem ermöglichen, sein Leben weitestgehend selbstbestimmt zu führen. Die Pflegeversicherung ist somit keine Vollversicherung. Sie regelt lediglich die Grundsicherung. Die unterstützende Hilfeleistung, abgestimmt auf drei Pflegestufen, macht den Einsatz von Familienangehörigen und anderen sozialen Trägern nicht unentbehrlich.

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