Die persönlichen Gefahrenumstände stehen für das Versicherungsunternehmen immer im Mittelpunkt. An erster Stelle steht der aktuelle Gesundheitszustand. Der Antragsteller muss wahrheitsgemäß alle gesundheitsrelevanten Fragen beantworten und auch die Krankenvorgeschichte soll Auskunft über die persönlichen Risiken geben. Eine aktive Mitarbeit wird daher von den Versicherungsgesellschaften vorausgesetzt, wenn es um die Gesundheitsprüfung geht.
Unwahrheiten führen zur Leistungseinschränkung
In der Regel muss ein Antragsteller schriftlich einwilligen, dass all seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden wurden. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Kunde seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat, droht eine Leistungsfreiheit vom Versicherer. Dies ist in der Regel auch rückwirkend möglich. Bereits erhaltene Leistungen können in diesem Fall vom Versicherten zurückgefordert werden. Stellt eine gesundheitliche Einschränkung für das Unternehmen ein großes Risiko dar, können Behandlungskosten für bestimmte Erkrankungen von den Leistungen ausgeschlossen werden. Parallel dazu können aber auch Risikozuschläge erhoben werden; im schlimmsten Fall droht dem Antragsteller sogar eine Ablehnung.
Wartezeiten nach Vertragsabschluss?
In der Regel erhalten Neukunden erst nach einer dreimonatigen Wartezeit Leistungen von ihrer Versicherung. Für andere Bereiche wie beispielsweise zahnmedizinische Behandlungen kann die Wartezeit sogar acht Monate betragen, bevor der Versicherungsschutz greift. Anders sehen es die Bedingungen bei Krankenvolltarifen vor. Hierbei entfallen die Wartezeiten nach einer ärztlichen Untersuchung oder wenn der Versicherte den Anbieter wechselt.

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