Krankenkassen belohnen die Versicherten, die regelmäßig den Zahnarzt besuchen, mit einer Reduzierung des Eigenanteils. In einem Bonusheft muss sich der Kassenpatient bei seinem Zahnarzt Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen bestätigen lassen. Wer kontinuierlich innerhalb von fünf Jahren seine Bonusstempel sammelt, kann mit einer 60-prozentigen Zuzahlung seiner Kasse für einen einfachen Zahnersatz rechnen. Zuzahlungen werden jedoch lediglich für Regelleistungen gezahlt.
Zahnzusatzversicherung: Erweiterter Versicherungsschutz
Mit einer privaten Zusatzpolice kann sich auch der gesetzlich Krankenversicherte ein erweitertes Leistungsspektrum sichern. Jedoch gibt es keine Zusatzversicherung, die für die gesamten Kosten, die oberhalb der Regelversorgung liegen, aufkommt. Meist müssen bis zu 15 Prozent von den Kosten für einen höherwertigen Zahnersatz oder für eine besondere zahnmedizinische Behandlung vom Versicherten aus der eigenen Tasche selbst übernommen werden.
Frühzeitig Privatschutz sichern
Versicherungsgesellschaften sehen beim Vertragsabschluss genau hin. Wer bereits in zahnmedizinischer Behandlung ist und bald mit einem Zahnersatz versorgt werden soll, kann nicht auf eine Kostenübernahme durch die Zahnzusatzversicherung rechnen. In der Regel gibt es bei privaten Versicherungsunternehmen eine Wartezeit, bis der Versicherungsschutz erstmalig greift. So gelten bei den meisten Policen Wartenzeiten bis zu acht Monate. Einige Unternehmen haben sich sogar darauf verlegt, die Kostenübernahme in den ersten Vertragsjahren zu reduzieren.
Versicherungen nehmen nicht jeden Antragsteller auf
Wer bereits beim Vertragsabschluss ein schadhaftes Gebiss hat, muss entweder mit erhöhten Beiträgen rechnen oder wird sogar im schlimmsten Fall abgelehnt. In der Regel begrenzen Versicherungsgesellschaften den Schutz auf ein Höchsteintrittsalter. Einige Versicherer schließen sogar Antragsteller aus, die knapp über 60 Jahre alt sind. Eine Zahnzusatzversicherung sollte daher möglichst bereits in jungen Jahren abgeschlossen werden. Nach dem Ablauf von drei Versicherungsjahren darf der Versicherer dann nicht mehr aus Altersgründen kündigen und muss in Leistung gehen.

RSS-Feed abonnieren zum Thema
