Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die mit dem Kredit finanzierte Immobilie veräußert wird. Eine Kündigung aus berechtigtem Interesse liegt auch dann vor, wenn der Kreditnehmer sein Darlehen aufstocken will und die Bank dies verweigert.
Die Bank kann einer Kündigung auch ohne berechtigtes Interesse zustimmen. Dann aber kann sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung praktisch nach billigem Ermessen festlegen. Wird der Kredit nur gekündigt, weil zum Beispiel mehr Geld aus einer Erbschaft zur Verfügung steht oder weil das allgemeine Zinsniveau am Kapitalmarkt gesunken ist, geht ein Großteil der potenziellen Ersparnis durch die hohen Ablösekosten verloren.
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, muss die Bank sich an verschiedene Regeln bei der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung halten, die vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung festgelegt worden sind. So muss etwa davon ausgegangen werden, dass der Kredit nach Ablauf von 10 Jahren ohnehin kostenfrei gekündigt worden wäre und dass alle Möglichkeiten zur kostenfreien Sondertilgung vollständig ausgenutzt worden wären. Zudem muss die Bank bei der Kalkulation ihres Wiederanlagezinses das reduzierte Ausfallrisiko berücksichtigen und von einer Wiederanlage in öffentliche Pfandbriefe ausgehen.
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