Ratgeber Eigentümerrecht: Kriterien des neuen Wohnungseigentümerrecht

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Der Gesetzgeber hat das Wohnungseigentumsrecht neu geregelt. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Eigentümergemeinschaft gegen das Veto eines Einzelnen erzwingen kann, sich an den Kosten für geplante Modernisierungsmaßnahmen zu beteiligen. In der Vergangenheit war dies nur dann möglich, wenn Maßnahmen realisiert werden sollten, die der Erhaltung der Wohnanlage dienten.

Zu den Modernisierungsmaßnahmen gehören Veränderungen, die zur Verbesserung der Wohnverhältnisse beitragen oder der Einbau einer energiesparenden Heizungsanlage. Wer als Besitzer einer Eigentumswohnung nicht damit einverstanden ist und von den anderen Eigentümern überstimmt wird, kann nur dann dagegen angehen, wenn der Charakter der Anlage verändert wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein einfaches Wohngebäude luxuriös saniert oder eine Grünfläche am Haus zu einem Parkplatz umgestaltet werden soll.

Welche Voraussetzungen gelten für die Beschlussfähigkeit?
Grundsätzlich gilt das Recht einer satzungsmäßigen Mehrheit. Bezogen auf Modernisierungsmaßnahmen bei Liegenschaften bedeutet dies, dass eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, um einen Beschluss zu fassen. Drei Viertel der stimmberechtigten Wohnungsbesitzer müssen zustimmen, wobei diese mehr als die Hälfte der Eigentumsanteile, die im Grundbuch eingetragen sind, besitzen müssen. So kann eine Entscheidung, die ohne diese Mehrheit gefällt wurde, innerhalb eines Monats angefochten werden. Erfolgt dies nicht, wird der Beschluss rechtskräftig.

Alle von der Eigentümerversammlung gefällten Beschlüsse müssen vom Hausverwalter gesammelt werden, um diese einem künftigen Neubesitzer vorzulegen. Anhand dieser protokollierten Beschlüsse weiß der neue Wohnungsbesitzer, was auf ihn zukommt. Ist ein Käufer vom Verkäufer dazu ermächtigt, darf dieser alle Beschlüsse einsehen.

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