Eine Baustelle neben dem Haus, von der ohrenbetäubender Lärm ausgeht, muss nicht zwingend vom Mieter einer Wohnung hingenommen werden. Zwar kann auch der Vermieter nichts an der Situation ändern. Doch besteht grundsätzlich die Chance, für die Dauer der Belästigung die Miete zu reduzieren. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle klare Vorgaben gegeben, wobei die individuelle Bereitschaft des Vermieters keinen Einfluss auf die Entscheidung nimmt.
Mängelanzeige berechtigt zur Mietminderung
Ganz gleich, ob es sich um undichte Fenstern, Schimmel in den Ecken oder defekte Heizkörper handelt – wer eine Mängelanzeige an seinen Vermieter schickt, erwirbt das Recht, weniger Miete zu zahlen. Dieser kann die Gelegenheit nutzen, die Mängel zu beheben, um sich selber vor einem Mietausfall zu schützen. In einer Mängelanzeige, die im günstigsten Falle persönlich dem Vermieter überbracht wird, reicht es aus, die Mängel zu beschreiben und den Vermieter aufzufordern, diese zu beheben.
Mietminderung muss begrenzt bleiben
Für eine Mietminderungen gibt es keine klar definierten Regeln oder eindeutige Gesetzesurteile Wer auf der sicheren Seite stehen möchte, kann beim Mieterverein oder der Verbraucherzentrale Rat einholen. Eine Mietminderung fällt außerdem natürlich weitaus höher aus, wenn beispielsweise eine Küche durch Mängel nicht benutzbar ist als wenn nur die Gegensprechanlage streikt. Zeigt sich ein Vermieter nicht einsichtig, kann ein Gericht klären, ob die Höhe der einbehaltenen Miete rechtens ist. Zu einer Kündigung kann ein solches Verfahren übrigens nicht führen, da mindestens zwei Monatsmieten Rückstand nachzuweisen sind. Fachanwälte für Mietrecht helfen im Zweifelsfall ebenfalls weiter.

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