Ratgeber Mietrecht: Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen

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Die oft gebräuchliche Formulierung in einem Mietvertrag: „Wohnung muss wie überlassen“ gekündigt werden, verpflichtet nicht zwingend zu einer Wohnungsrenovierung. Grundsätzlich gilt, dass eine Mietwohnung „besenrein“ übergeben werden muss und alle vom Mieter vorgenommenen Einbauten zu entfernen sind. Auf diese Weise wird der ursprüngliche Zustand einer Wohnung beim Bezug hergestellt.

Dürfen Renovierungstermine vorgeschrieben werden?
Einige Mietverträge schreiben sogar vor, in welchen Zyklen der Mieter seine Wohnung renovieren muss. Dabei wird in einigen Fällen, entsprechend der Nutzung eines Raumes, ein Stichtag angesetzt. Wer jedoch nachweisen kann, dass diese Maßnahmen aus unterschiedlichen Gründen nicht durchgeführt werden können, muss sich nicht daran halten. Jedoch bezieht sich dieses Recht auf vorgefertigte Mietverträge. Handelt der neue Mieter einer Wohnung mit seinem Mieter einen gesonderten Vertrag aus und signalisiert mit seiner Unterschrift eine Zustimmung, besteht eine vertragliche Bindung.

Welche Kriterien beinhaltet eine wirksame Renovierungsklausel?
Grundsätzlich nimmt die Formulierung einer Renovierungsklausel einen besonderen Stellenwert in einem Vertrag ein. Als zulässig gelten Formulierungen wie „in der Regel“ oder „normalerweise“, die auch ein gewisses Maß an Flexibilität zulassen. Als eher unwirksam gelten Zusätze wie „spätestens“ oder „weniger“, doch gibt es hier auch Ausnahmen, etwa wenn es sich um Räume wie ein Badezimmer handelt, die auf eine besondere Weise genutzt werden.

Kann der Vermieter Handwerkerleistungen verlangen?
Beinhaltet ein Mietvertrag die Klausel, dass ein Handwerker die Renovierungsarbeiten durchführen muss, ist diese in der Regel unzulässig. Der Mieter ist berechtigt, die Schönheitsreparaturen selber durchzuführen. Weist der Vertrag keine Verpflichtung zur Renovierung auf, reicht es aus, die Wohnung besenrein zu verlassen.

Wie kann sich der Mieter schützen?
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen Mietvertrag frühzeitig vom Mieterverein oder einem Fachanwalt prüfen lassen. Hier erfährt der Verbraucher auch, welche speziellen Klauseln im Mietvertrag zulässig sind.

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