Steuererklärung: Besteht eine Steuerpflicht im Alter?

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Hat sich der Fiskus noch nicht gemeldet, kann eine Steuererklärung nachgeholt werden. Viele Pensionäre und Rentner werden sich wundern, wie viel von ihren Alterseinkünften steuerfrei ist. Wer eine gesetzliche Rente bezieht, kann mit einer 40 bis 50-prozentigen Steuerfreiheit rechnen. Als günstig erweisen sich auch Kapital- und Rentenzahlungen aus einer privaten Rentenversicherung, die mit Bezügen finanziert wurden, die der vollen oder pauschalen Besteuerung unterlagen. Vielfach bleiben hiervon mehr als 80 Prozent von der Steuer verschont.

Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung im Ruhestand
Seit einigen Jahren gelten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 20.000 Euro (Verheiratete 40.000 Euro) zu 60 Prozent als steuerlich absetzbar. In den Folgejahren steigt dieser Prozentsatz um jeweils zwei Prozentpunkte an, bis im Jahr 2025 eine volle Steuerfreiheit der Rentenversicherungsbeiträge erreicht ist. Für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt seit dem 1. Januar 2005 ein separater Betrag von maximal 2.400 Euro. Wer als Steuerpflichtiger seinen Krankenversicherungsschutz nicht allein zahlen muss wie beispielsweise Angestellte und Beamte, kann einen Höchstbeitrag von 1.500 Euro geltend machen.

Nachgelagerte Besteuerung greift im Ruhestand
Liegt in der Ansparphase eine Steuerfreiheit und in der Leistungsphase eine Steuerpflicht vor, spricht man von einer nachgelagerten Besteuerung. Für die staatlich geförderte Altersvorsorge werden die Beiträge aus einem steuerpflichtigem Einkommen geleistet, werden jedoch letztendlich über den Sonderausgabenabzug steuerfrei gestellt. Die Zahlungen aus einer privaten Altersvorsorge und auch die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, für die steuerbefreit Beiträge gezahlt wurden, unterliegen als sonstige Einkünfte in der Auszahlungsphase der nachgelagerten Besteuerung. Hierbei kommt kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zur Anwendung, wie dies bei betrieblichen Renten aus Unterstützungskassen, Direktzusagen oder bei Versorgungsbezügen von Beamten der Fall ist.

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