Steuererklärung: Kinderbetreuungskosten

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Wer seinen Steuerbescheid erhält, sollte umgehend prüfen, ob ein Vorläufigkeitsvermerk zur Abrechnung der Kinderbetreuungskosten auf dem Bescheid zu finden ist. Konkret bedeutet dies, dass die Finanzämter Betreuungsausgaben bis zu einer Klärung in einem laufenden Musterverfahren nur vorläufig abrechnen dürfen. Dies betrifft alle Steuerbescheide seit dem Jahr 2006. Gewinnen die Kläger den Musterprozess, besteht die Chance, dass Eltern mit einem vorläufigen Steuerbescheid für die betreffenden Jahre auf den vollen Abzug der Kosten setzen können.

Einsparen bei den Betreuungskosten für Kinder
Berufstätige Eltern dürfen aktuell für jedes Kind bis zum 14. Geburtstag höchstens 6.000 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend machen. Jedoch wird das Finanzamt maximal zwei Drittel anerkennen, also 4.000 Euro im Höchstfall.

Alle Kosten müssen angegeben werden
Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk in einem Steuerbescheid, muss ein Einspruch gegen die Kürzung erhoben werden. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige auf ein Schreiben vom Bundesfinanzministeriums vom Februar 2010 hinweisen, dass sich auf die Klärung in dieser Angelegenheit beruft. Der Einspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein.

Nachweise müssen aufgehoben werden
Wie in allen anderen Bereichen auch, müssen Nachweise über die Kosten erbracht werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Betreuungskosten nie bar bezahlt werden sollen, und seit dem Jahr 2007 muss auch eine Überweisung auf das Konto der betreuenden Person nachgewiesen werden. Wer seinen Nachwuchs von Familienangehörigen gegen eine Bezahlung betreuen lassen möchte, sollte einen Arbeitsvertrag abschließen und ebenfalls darauf achten, die Kosten dafür auf ein Konto zu überweisen.

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