Ist der Steuerpflichtige mit seinem Bescheid nicht einverstanden, ist Schnelligkeit gefragt. Lediglich vier Wochen bleiben dem Steuerpflichtigen, um einen Einspruch geltend zu machen. Erweist sich dieser als gerechtfertigt, wird das zuständige Finanzamt umgehend zugunsten des Steuerzahlers den Bescheid abändern.
Sinnvoll ist ein Einspruch immer dann, wenn die ausgewiesene Abrechnung von der Steuererklärung abweicht. Wer sicher sein will, sollte jeden einzelnen Punkt kontrollieren. Daher lohnt es sich immer, Kopien seiner Steuererklärung anzufertigen, um bei jeden einzelnen Punkt nachhaken zu können.
Einspruch muss schriftlich erhoben werden
Stellen sich Fehler heraus oder wurden Posten vergessen, reicht es nicht aus, diesen Sachverhalt am Telefon mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu klären. In jedem Fall muss ein Einspruch in schriftlicher Form erfolgen, da sonst ein Bescheid bestandskräftig wird.
Nach Bekanntgabe muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats den Einspruch seinem Finanzamt vorlegen. Als Bekanntgabe gilt grundsätzlich das Datum plus drei Tage für die Zustellung. Als Ausnahme von dieser Regelung zählt, wer krankheitsbedingt oder wegen einer längeren Abwesenheit nicht in der Lage war, zeitnah zu reagieren. Dann besteht die Möglichkeit, auch zu einem späteren Zeitpunkt seinen Einspruch geltend zu machen. Doch Vorsicht: Steuerpflichtige, die länger als sechs Wochen auf Reisen sind, müssen sicherstellen, dass sich eine andere Person um die Post und auch um Steuerangelegenheiten kümmert.
Auf die Form kommt es an
Grundsätzlich erkennen Finanzämter nur die schriftliche Form des Widerspruchs an. Dies kann über eine Postkarte, einen Brief oder ein Fax erfolgen. Wer vor Ort im Finanzamt den Bescheid bemängelt, kann dort auch den Einspruch schriftlich zu Protokoll geben. Hat das zuständige Finanzamt auf seinem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse angegeben, kann der Steuerpflichtige seinen Einspruch auch an diese Adresse schicken. Name, Adresse sowie Steuernummer müssen angegeben werden und im günstigsten Fall auch der Grund des Einspruchs. Werden beide Ehegatten zusammen verlangt, muss der Einspruch von beiden unterschrieben werden. Wer einen Einspruch ohne eine Begründung einreicht, ist ebenfalls auf der sicheren Seite, weil dann die Frist gewahrt wurde. Die Argumente können im Einzelnen nachgereicht werden.
Steuerfall kann neu geprüft werden
Liegt dem Finanzamt ein Einspruch vor, darf grundsätzliche der ganze Vorgang neu geprüft werden. Fällt die erneute Steuerprüfung zuungunsten des Steuerpflichtigen aus, muss das Finanzamt auf die so genannte „Verböserung“ hinweisen. Dies gibt dem Steuerpflichtige die Gelegenheit, seinen Einspruch zurückzuziehen, damit der alte Bescheid wieder bestandsfähig wird. Reagiert der Steuerpflichtige jedoch nicht, muss vom Finanzamt abschließend entschieden werden. Sollte der Steuerzahler damit nicht einverstanden sein, bleibt immer noch der Weg zum Finanzgericht. Wird dort ein Urteil gefällt, werden Gerichtsgebühren fällig, die dem Kläger erstattet werden, wenn er den Prozess gewinnt.

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