Die Reform des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts begünstigt Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie auch Kinder. Dagegen müssen Freunde und andere Verwandte nach einer Erbschaft, sobald die Steuerfreibeträge erschöpft sind, höhere Steuern für geschenktes oder geerbtes Kapital entrichten.
Wird ein Angehöriger in der Steuerklasse II oder III geführt und erbt Vermögen, sind selbst Geschwister des Erblassers verpflichtet, wenigstens 30 Prozent Steuern zu zahlen, wenn die persönlichen Freibeträge überschritten werden. Grundsätzlich gelten für alle Beschenkten und Erben höhere Steuerfreibeträge, und zwar unabhängig von der Steuerklasse.
Immobilien
Immobilien wiederum werden künftig steuerrechtlich mit dem vollen Verkehrswert behandelt, wobei Ehepartner und Kinder die Möglichkeit einer Steuerfreiheit nutzen können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass der/die Begünstigten wenigstens zehn weitere Jahre nach dem Antritt des Erbes im Familienwohnsitz wohnen bleiben. Wollen Ehepartner oder Kinder von der Steuerfreiheit profitieren, darf die Immobilie weder veräußert, vermietet oder als Zweitwohnsitz genutzt werden. Jedoch gelten in bestimmten Fällen auch Ausnahmen, wenn beispielsweise der verwitwete Erbberechtigte selber zum Pflegefall wird und in einem Heim versorgt werden muss. Weiterhin steuerfrei dürfen Kinder das Haus oder die Eigentumswohnung nur dann nutzen, wenn eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern nicht überschritten wird. Jeder darüber liegende Quadratmeter Wohnfläche unterliegt dann der Steuerpflicht.
Kinder und Enkel profitieren
Seit 2009 dürfen Eltern ihren Kindern mehr Barvermögen steuerfrei vererben. Der Freibetrag für leibliche Kinder sowie auch Adoptiv- und Stiefkinder wurde auf nahezu das Doppelte angehoben. 400.000 Euro Freibetrag werden je Elternteil berücksichtigt.

RSS-Feed abonnieren zum Thema
