Steuertipp: Lassen sich Anlageverluste steuerlich verrechnen?

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Aktien, Zertifikate und Fonds können sich negativ entwickeln und wer sich vor weiteren Verlusten schützen will, verkauft schließlich seine Papiere. Daran geknüpft sind fast immer Verluste. Werden steuerrechtlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann das Finanzamt einen bestimmten Teil davon erstatten. So besteht zum Beispiel die Möglichkeit, Verluste aus Kapitalgeschäften mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften gegenrechnen zu lassen, um die Steuerlast zu reduzieren.

Abgeltungssteuer nimmt Einfluss auf die Kapitalerträge
Als Abgeltungssteuer wird der Steuersatz in Höhe von 25 Prozent bezeichnet, der seit Anfang 2009 auf Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und Gewinne aus einem Wertpapierverkauf fällig wird. Dabei führt das jeweilige Kreditinstitut die Steuern direkt an das Finanzamt ab. Auf welche Weise Verluste aus Kapitalanlagen angerechnet werden können, hängt von dem Zeitpunkt des Wertpapierverkaufs ab. Wer seine Anleihen, Fonds oder Aktien bis Jahresende 2008 gekauft und innerhalb eines Jahres mit einem Verlust veräußern musste, kann mit steuerlichen Einsparungen rechnen, weil die Spekulationsfrist von einem Jahr eingehalten wurde. Verluste können somit mit Gewinnen verrechnet werden, wobei Dividenden und Zinsen außen vor bleiben.

Steuervorteile für Wertpapierkauf vor 2009
Wer seine Anleihen oder Fonds erst im Jahr 2009 gekauft hat, profitiert unabhängig von der Haltedauer der Papiere von einem Steuervorteil. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Papiere wieder verkauft werden, denn die Verluste können mit einem Gewinn aus Wertpapiergeschäften wie auch mit Dividenden und Zinsen verrechnet werden. Auf diese Weise sinken die zu versteuernden Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Wann übernimmt die Bank eine Verrechnung?
Liegen alle Kapitalanlagen im Depot einer Bank, muss sich der Anleger nicht selber um die Steuern kümmern. Das Kreditinstitut verrechnet automatisch Verluste und Gewinne. Wer sein Kapital bei mehreren Banken investiert hat, muss den Weg über die Steuererklärung nehmen und eine Verrechnung selbst beantragen.

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