Steuererklärung: Worauf kommt es an?

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Der Mantelbogen der Steuererklärung beinhaltet die Abrechnung von Sonderausgaben, die ab sofort für alle neu ist. Hier müssen vom Erklärenden lediglich Posten wie Beiträge und Spenden, die von Mitgliedern an Parteien überwiesen wurden, Spenden an Kirchen, gemeinnützige Vereine und andere soziale Organisationen und die Kirchensteuer eingetragen werden.

Steuererklärung frühzeitig abgeben
Wer Rückzahlungen vom Finanzamt erwartet, sollte frühzeitig seine Erklärung abgeben. In der Regel müssen Steuererklärungen bis zum 31. Mai beim Finanzamt eingegangen sein. Die Frist für Erklärungen, die auf freiwilliger Basis abgegeben werden, endet für das Jahr 2009 erst am 31. Dezember 2013.

Für geringfügig Beschäftigte und Haushaltshilfen winken Abzüge

Wer in seinem Haushalt einen geringfügig Beschäftigten arbeiten lässt, kann sich beim Finanzamt jetzt 20 statt früher 10 Prozent für Lohn- und Fahrtkosten anrechnen lassen und zwar bis zu einer maximalen Höhe von 510 Euro. Wer Ausgaben für Fensterputzer, Reinigungskräfte oder Gärtner hat, kann diese seit dem Jahr 2009 bis zu einer Höhe von 20.000 Euro steuerlich geltend machen. Bis zu 20 Prozent vom angegebenen Betrag werden von der Einkommensteuer des Erklärenden abgezogen, wobei die Höchstgrenze bei 4.000 Euro liegt.

Nachweis von Werbungskosten lohnt sich

Wer als Arbeitnehmer mindestens 14 Kilometer am Tag zum Arbeitsplatz zurücklegen muss, übersteigt die Pauschale für Werbungskosten, denn für jeden Kilometer werden 30 Cent berechnet. Wer sein eigenes Auto für den Weg zur Arbeit nutzt, in einen Unfall verwickelt wird und keine Unfallkosten erstattet bekommt, kann diese jetzt als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Daher sollte jeder Rechnungen für Reparaturen, Abschlepp- und Anwaltskosten bei der Steuererklärung einreichen, wobei die Höhe der Kosten keine Rolle spielt. Handelt es sich um einen Totalschaden, wird der Restwert angerechnet.

Ausgaben für den Pflegedienst angeben

Entstehen Kosten durch einen Heimaufenthalt oder wird ein anerkannter Pflegedienst beauftragt, können diese Ausgaben als außerordentliche Belastungen bei der Steuererklärung angegeben werden. Zu den Voraussetzungen gehören Nachweise über die Dienstleistungen. Das Finanzamt kürzt Krankheitskosten um eine zumutbare Belastung. Für nicht anerkannte Pflegekosten können Steuerpflichtige im Mantelbogen eine Ermäßigung beantragen, die sich auf haushaltsnahe Dienstleistungen beruft.

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