Insbesondere für Rentner gilt oft keine Steuerpflicht. Sind Kapitaleinkünfte vorhanden, bedeutet dies nicht zwingend, dass Steuern anfallen. Wer als Ruheständler im Jahr 2009 mit seinen gesamten Einkünften unter dem Grundfreibetrag von 7.834 Euro lag, erhält die Abgeltungssteuer über die Steuererklärung zurück.
Sind Freistellungsaufträge nicht optimal verteilt, sodass der Sparerpauschbetrag nicht ausgenutzt wird, besteht eine Chance, sich Geld über die Steuererklärung zurück zu holen. Hierbei lassen sich auch Verluste aus Wertpapiergeschäften mit Einkünften aus Kapitalerträgen bei einem anderen Geldinstitut verrechnen. Auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden dem Anleger auch Steuern, die für Kapitalerträge im Ausland gezahlt wurden.
Welche Angaben sind Pflicht?
Banken überweisen die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent automatisch und direkt an die Finanzämter. Wird die Kirchensteuer nicht berücksichtigt, muss der Erklärende dies selbst nachholen. Ebenfalls selbständig abgerechnet werden müssen über die Steuererklärung auch ausländische Fonds, die Gewinne nicht auszahlen, sondern zur Wiederanlage ins Depot nehmen, sowie Dividenden und Zinsen.
Für alle Kapitaleinkünfte, die im Ausland erzielt werden, besteht die Pflicht einer Angabe über Gewinne in Form von Zinsen und Dividenden. Verpflichtend ist die Abgabe einer Steuererklärung auch immer dann, wenn mit dem Freistellungsauftrag der Sparerpauschbetrag überschritten wird. Wer Geld privat verleiht und dafür Zinsen bekommt, muss diese Einnahmequelle in seiner Steuererklärung ebenfalls angeben.

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