Seit der Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 gelten neue Spielregeln. Der einheitliche Steuersatz von 25 Prozent wird seit diesem Stichtag auf Kapitalerträge wie Dividenden und Zinsen angerechnet und das jeweilige Kreditinstitut führt diese direkt an das zuständige Finanzamt ab.
Zeitpunkt des Verkaufs zählt
Ob ein Kapitalanleger seine Verluste aus einer Anlage verrechnen lassen kann, hängt in erster Linie vom Zeitpunkt des Kaufs ab. Wurden die Papiere (Anleihen, Aktien oder Fondsanteile) bis zum Ende des Jahres 2008 gekauft und innerhalb eines Jahres mit Verlust wieder veräußert, kann es dafür Geld zurück geben. Dann wurde die Spekulationsfrist von einem Jahr beachtet und Verluste können mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für Zinsen.
Welche Bedingungen gelten für Käufe ab 2009?
Musste der Kapitalanleger Verluste aus Investmentfonds oder Anleihen hinnehmen, die erst im Jahre 2009 erworben wurden, kann ein steuerlicher Vorteil winken, und zwar unabhängig davon, wie lange die jeweiligen Papiere gehalten wurden/werden. Die Verluste lassen sich mit einem Gewinn aus Wertpapiergeschäften, Dividenden und Zinsen mühelos verrechnen, um die steuerpflichtigen Einkünfte aus einem Kapitalvermögen zu reduzieren.
Banken übernehmen die Verrechnung
Hat der Kapitalanleger seine Anlagen bei einer einzigen Bank deponiert, kümmert sich diese um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten. Überschreitet ein Bankkunde beispielsweise seinen Freistellungsauftrag zur Mitte des Jahres, führt die Bank automatisch für ihn Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab. Werden im selben Jahr Verluste bei dieser Bank verbucht, ist die Bank verpflichtet, zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzufordern. Anders liegt der Fall, wenn der Anleger Papiere bei unterschiedlichen Instituten im Depot hält. In diesem Fall muss sich der Anleger selber über seine Steuererklärung darum kümmern, wenn Verluste mit Gewinnen verrechnet werden sollen.

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