Steuererklärung: Steuerliche Behandlung sonstiger Vorsorgeaufwendungen

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Des Weiteren werden als Vorsorgeaufwendungen Beitragszahlungen zu Rentenversicherungen und kapitalbildenden Versicherungen anerkannt, die bislang als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Zu den Voraussetzungen gehört, dass der Vertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen und wenigstens ein Beitrag bis zum 31. Dezember 2004 geleistet wurde.

Steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen

Nach bisherigem Recht konnte ein Steuerpflichtiger seine Vorsorgeaufwendungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich geltend machen. Das Alterseinkünftegesetz unterscheidet nun zwischen sonstigen Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgeaufwendungen.

Welchen Zweck erfüllt die Günstigerprüfung?
Nach dem altem Steuerrecht konnten einige Steuerpflichtige mehr Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Damit nun alle nach der Neuregelung mindestens so viel Vorsorgeaufwendungen steuermindernd geltend machen können wie nach der alten Rechtssprechung, wird eine Günstigerprüfung vom Finanzamt durchgeführt. Das heußt, geprüft wird, welche Variante günstiger ausfällt: der Abzug der Vorsorgeaufwendungen (Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen) nach bisherigem oder nach neuem Recht. Grundsätzlich wird im Zuge einer Günstigerprüfung dann der höhere Betrag angesetzt.

Sonderausgabenabzug- automatische Berücksichtigung?
Hat ein Arbeitnehmer neben den gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben keine weiteren Vorsorgeaufwendungen zu zahlen, muss nichts bei der Einkommensteuer veranlasst werden. Bereits bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung wird der Arbeitgeber die erweiterten Abzugsmöglichkeiten berücksichtigen. Auch hinsichtlich der Günstigerprüfung fließen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung der Lohnsteuer mit ein. Werden weitere Vorsorgeaufwendungen geleistet, müssen die Beiträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

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