Menschen mit einer Behinderung sind mit außergewöhnlichen Belastungen konfrontiert. Diese können von den monatlichen Einkünften in Form eines Pauschbetrags abgezogen werden. Dieser richtet sich nach dem persönlichen Grad der Behinderung. Menschen mit einem Behinderungsgrad zwischen 25 und 45 können nur dann von einer steuerlichen Begünstigung profitieren, wenn aufgrund der Behinderung ein Rentenanspruch oder ein vergleichbarer Anspruch besteht, der mit laufenden Zahlungen verbunden ist. Die gleichen Kriterien gelten auch für eine Behinderung, die zur dauerhaften Einbuße der Beweglichkeit führt, oder eine Behinderung aufgrund einer Berufskrankheit besteht.
Was sind Pauschbeträge?
Die Beträge beziehen sich auf ein ganzes Jahr und werden in voller Höhe gezahlt, auch wenn eine Behinderung nicht das ganze Jahr über bestanden hat. Erhöht sich der Grad einer Behinderung während eines Jahres, bezieht sich der erhöhte Pauschbetrag auf das ganze Jahr. Liegen unterschiedliche Behinderungen mit ebenfalls unterschiedlichen Behinderungsgraden vor, wird grundsätzlich der angerechnet, der zu einem höheren Pauschbetrag führt. Ein Pauschbetrag kann auch dann bei der Einkommensteuererklärung eingesetzt werden, wenn der Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt.
Nachweise müssen erbracht werden
Liegen die Aufwendungen aufgrund einer Behinderung über den Pauschbeträgen, können diese zwar zugrundegelegt werden, müssen jedoch beim Finanzamt glaubhaft belegt werden. Liegt der Grad einer Behinderung unter 25 oder zwischen 25 und 45, muss der Anspruchsberechtigte ebenfalls Nachweise für seine Mehraufwendungen einreichen. In all diesen Fällen gilt jedoch die Regel, dass die Mehraufwendungen lediglich mit fest definierten Beträgen steuerlich berücksichtigt werden können. Dabei ist die finanziell zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen abhängig von seinen gesamten Einkünften, dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder.

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