Im den ersten 8 Jahren können Eigentümer, die ein denkmalgeschütztes Objekt nicht selbst nutzen, jedes Jahr 8 Prozent der relevanten Herstellungskosten abschreiben. In den darauf folgenden vier Jahren können jedes Jahr 7 Prozent steuerlich geltend gemacht werden, so dass die gesamten Herstellungskosten in den ersten 12 Jahren steuermindernd abgesetzt werden können.
Für Selbstnutzer gelten abweichende Regelungen: Die steuerliche Gesetzgebung sieht hier jährliche Abschreibungen im Umfang von 9 Prozent der Herstellungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren vor. Die steuerliche Förderung lohnt sich vor allem für Käufer mit hohem Einkommen und einem dementsprechend hohen Grenzsteuersatz.
Wie bei jedem Investment gilt auch bei denkmalgeschützten Immobilien, dass der Steuervorteil allein kein Entscheidungsgrund ist. Vielmehr muss die Investition insgesamt eine positive Rendite beziehungsweise einen entsprechend hohen Wohnwert bieten.
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13.07.2010 von
JL,
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