Eine wirkliche Verbesserung der Transparenz konnte die neue Richtlinie aber nicht durchsetzen. Banken können noch immer mit sehr niedrigen Zinssätzen werben und die tatsächlich relevanten Konditionen verschleiern.
So ist es zum Beispiel möglich, einen Kredit in zwei Varianten anzubieten. Eine Variante sieht eine bonitätsunabhängige Verzinsung und attraktive Konditionen vor. Der Kredit ist ausschließlich für Verbraucher mit sehr guter Bonität. Daran ist rechtlich auch nichts auszusetzen, weil sich die Zwei-Drittel-Regelung nur auf Kunden bezieht, die tatsächlich ein Darlehen erhalten, und abgelehnte Anträge nicht berücksichtigt werden.
Die zweite Kreditvariante sieht dann eine bonitätsabhängige Verzinsung vor und kann von Kunden beantragt werden, deren Antrag auf die erste Variante abgelehnt wurde. Diese zweite Variante wird dann überhaupt nicht mit einem bestimmten Zinssatz beworben. Eine andere Möglichkeit für Banken besteht darin, die Zwei-Drittel-Regelung weitläufiger auszulegen. Eine beispielhafte Angabe lautet dann etwa: „Zwei Drittel aller Kunden erhalten den Kredit zu X Prozent Zinsen oder günstiger“. Auch hier erfahren Interessenten nicht, mit welchem Zinssatz sie rechnen können.
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