Bankkunden sollten vor der Umstellung jedoch nach den anfallenden Gebühren fragen. Der Gesetzgeber hat Banken keine exakten Vorgaben gemacht. Lediglich von „angemessenen“ Gebühren wird im Gesetz gesprochen. Was das im Einzelnen bedeutet, ist dem Interpretationsspielraum der Bank überlassen. Das gilt sowohl für mögliche Kosten bei der Einrichtung beziehungsweise Umstellung des Pfändungsschutz-Kontos als auch für die späteren Kontoführungsgebühren.
Wer nicht akut von einer Pfändung betroffen oder bedroht ist, sollte mit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos noch warten. Es wird erfahrungsgemäß einige Zeit dauern, bis alle Banken ihre Gebühren offenlegen. Der Wechsel von einem Pfändungsschutzkonto zum anderen ist nicht ohne Weiteres möglich, weil jeder Bürger nur ein solches Konto führen darf.
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