Rechtsschutzversicherung: Auf welche Besonderheiten sollte geachtet werden?

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Man kennt die Situation: Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, kommt schnell der Ruf nach Hilfe. Rechtsschutzversicherungen kennen diese Problematik nur zu gut. Wer bei laufenden Auseinandersetzungen nach einem Versicherungsschutz sucht, wird enttäuscht werden. Der Versicherer setzt für die meisten Leistungen eine dreimonatige Wartezeit voraus, bevor für einen Rechtsstreit gezahlt wird. Nur wenige Anbieter verzichten auf die Wartezeit. Bei einem Anbieterwechsel gilt in der Regel, dass die Wartezeit nicht neu angesetzt wird beziehungsweise dass sie vom vorherigen Versicherungsunternehmen mitgenommen werden kann. Jedoch sollte man frühzeitig nach diesem Kriterium fragen, bevor man sich blind auf einen Versicherungsschutz verlässt.

Was steckt hinter der Folgeereignistheorie?
Wer als Versicherter Hilfe bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen benötigt, wird in der Regel mit der Frage konfrontiert, wann die Auseinandersetzungen begonnen haben. Meist gehen Versicherungsgesellschaften nach der sogenannten Folgeereignistheorie vor. Konkret bedeutet dies, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zudem sich die zu beklagenden Folgen einer Auseinandersetzung ereigneten. Die meisten Versicherungen gehen jedoch strikt zum Ausgangspunkt eines Rechtsstreits vor und zahlen nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Rechtsschutzversicherungsschutz bestand hat.

Rechtsschutzversicherungen zahlen nur bei Aussicht auf Erfolg?
Die Vertragsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung legen fest, dass der Versicherer nur in den Fällen für die Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung aufkommt, wenn der Fall auch Aussicht auf Erfolg verspricht. Anwälte beurteilen die Lage, die dann verbindlich vom Versicherer zur Kenntnis genommen werden muss. Einige Gesellschaften bestehen darüber hinaus auf ein Gutachten. Entscheidet dieser zu Ungunsten des Klienten, muss dieser die dafür anfallenden Kosten allein tragen. Zwar kann ein unzufriedener Versicherungsnehmer gegen die Entscheidung oder ein entsprechendes Gutachten klagen, doch tritt für diese rechtliche Auseinandersetzung keine Rechtsschutzversicherung ein.

Zahlt die Rechtsschutz auch Honorare von „Staranwälten”?
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte in jedem Fall bei seinem Versicherer nachfragen, ob auch ein so genannter „Staranwalt“ einen Rechtsstreit übernehmen darf. Vielfach wird davon ausgegangen, dass dieser, wenn bestimmte Referenzen vorliegen, einen Prozess schneller beenden kann beziehungsweise nicht über mehrere Instanzen gehen muss. Einige Rechtsschutzversicherungen lassen allerdings nur eine anwaltliche Vertretung zu, die sich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz orientiert. Unter anderem sieht dieses Gesetz vor, dass einzelne Tätigkeiten auch abhängig vom Aufwand berechnet werden können. Wer jedoch mit einem Anwalt seiner Wahl ein üppiges Honorar auf eigene Faust aushandelt, muss die Differenz aus der eigenen Tasche zahlen. Wer auf der sicheren Seite stehen will, sollte frühzeitig beim Anwalt seiner Wahl nach den Kosten fragen.

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